Einführung
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG spielt eine entscheidende Rolle im Kontext von Umsätzen, die unmittelbar mit der Seeschifffahrt und der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger verbunden sind. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Einblick in die verschiedenen Aspekte dieser Steuerbefreiung und erläutert deren Anwendungsbereich.
Umsatzsteuerfreie Lieferung von Wasserfahrzeugen
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind Lieferungen von Wasserfahrzeugen, die dem Zweck der Überlassung an Betreiber von Seeschiffen oder der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger dienen, umsatzsteuerfrei. Dabei ist entscheidend, dass die Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Lieferung klar feststeht und nachweisbar ist.
Erweiterter Anwendungsbereich auf vorhergehende Stufen
Die Steuerbefreiung kann sich auch auf vorhergehende Stufen erstrecken, wenn im Zeitpunkt dieser Leistungen die endgültige Verwendung für den Bedarf eines identifizierbaren Seeschiffes feststeht. Die Einhaltung von steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ist dabei von zentraler Bedeutung.
Steuerfreie Dienstleistungen im Bereich des Beladens und Entladens
Dienstleistungen im Bereich des Beladens und Entladens von Seeschiffen können ebenfalls steuerfrei sein, wenn sie nicht unmittelbar an den Betreiber, sondern auf vorhergehenden Stufen erbracht werden. Hierbei sind beispielsweise Be- oder Entladeleistungen von Unterauftragnehmern relevant.
Definition des Begriffs "Betreiber" und dessen Umfang
Unter den Begriff "Betreiber" fallen sowohl Reeder als auch Bereederer von Seeschiffen, sofern die Leistungen unmittelbar dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei unerheblich für die Steuerbefreiung.
Voraussetzungen für begünstigte Schiffe
Begünstigte Schiffe müssen bereits vorhandene Wasserfahrzeuge sein, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger dienen. Die zolltarifliche Einordnung und der Zeitpunkt der Abnahme sind hierbei maßgeblich.
Erklärung der Erwerbsseeschifffahrt und Küstenfischerei
Die Erwerbsseeschifffahrt bezieht sich auf die Schifffahrt seewärts des Küstenmeeres, während die Küstenfischerei in diesem Gebiet durchgeführt wird. Seekarten und geographische Koordinaten spielen dabei eine entscheidende Rolle.
Steuerfreie Vercharterung von Wasserfahrzeugen
Die Reise-, Zeit-, Slot- und Bareboat-Vercharterung von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt gemäß § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind steuerfrei. Wesentlich ist hierbei das Zurverfügungstellen des Schiffes oder Schiffsraums.
Gegenstände der Schiffsausrüstung und Versorgung von Schiffen
Die Schiffsausrüstung umfasst bewegliche Gegenstände an Bord, während die Versorgung von Schiffen Treibstoffe, Schmierstoffe, Proviant und weitere Gegenstände beinhaltet. Küstenfischerei und Bordproviant werden dabei spezifisch definiert.
Steuerfreie sonstige Leistungen im Überblick
Unter die sonstigen Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG fallen diverse Dienstleistungen, darunter die des Schiffsmaklers, Havariekommissars, Schiffsbesichtigers, Güterbesichtigers, Dispacheurs und Hafenbetriebe. Diese Leistungen sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Schlussbetrachtung
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG bietet einen klaren Rahmen für die Umsatzsteuerfreiheit im Kontext der Seeschifffahrt. Die genaue Einhaltung der spezifizierten Bedingungen ist jedoch unerlässlich, um von dieser Regelung zu profitieren.